Satzung der Landeshauptstadt Kiel für den Beirat für Menschen mit Behinderung
Vom: 04.01.2018
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Auf Grund des § 4 i. V. m. § 47d der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 3. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 788) wird nach Beschlussfassung der Ratsversammlung vom die folgende Satzung erlassen:
1 Rechtsstellung
(1) Die Landeshauptstadt Kiel bildet nach § 47d GO einen Beirat für Menschen mit Behinderung
(2) Der Beirat für Menschen mit Behinderung ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden.
(3) Die Ratsversammlung, die Fachausschüsse und die Verwaltung der Stadt fördern und unterstützen den Beirat für Menschen mit Behinderung in seinem Wirken und unterrichten diesen bei allen Angelegenheiten, die die Belange von Menschen mit Behinderung betreffen. Sie sollen Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen des Beirates soweit wie möglich berücksichtigen. Kleine Anfragen des Beirates, die in schriftlicher Form an die / den für das jeweilige Sachgebiet zuständige Stadträtin / zuständigen Stadtrat oder die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister gerichtet werden können, sind in angemessener Zeit zu beantworten.
(4) Die oder der Vorsitzende des Beirates für Menschen mit Behinderung oder ein von ihr oder von ihm beauftragtes Mitglied des Beirates kann nach Beschlussfassung des Beirates an den Sitzungen der Ratsversammlung und der Fachausschüsse teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen in Angelegenheiten und Belangen von Menschen mit Behinderung. Dies gilt für öffentliche und nicht öffentliche Tagesordnungspunkte. Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob der Tagesordnungspunkt eine Angelegenheit der Menschen mit Behinderung betrifft, entscheidet die Ratsversammlung bzw. der zuständige Fachausschuss durch Beschluss.
(5) Der Beirat hat das Recht, einmal im Jahr vor der Ratsversammlung über seine Tätigkeit und Vorhaben einen Bericht abzugeben. Die Stadtpräsidentin / der Stadtpräsident erteilt dazu dem oder der Vorsitzenden des Beirates für Menschen mit Behinderung oder einem von der oder dem Vorsitzenden beauftragten Mitglied des Beirates das Wort.
2 Aufgaben
Der Beirat für Menschen mit Behinderung hat folgende Aufgaben im Bereich der Landeshauptstadt Kiel:
- Vertretung der Belange der in Kiel lebenden Menschen mit Behinderung gegenüber der Öffentlichkeit, der Ratsversammlung, den Ausschüssen und der Verwaltung.
- Aktive Förderung und Beteiligung bei der Umsetzung und Fortentwicklung des Leitbildes und der örtlichen Teilhabeplanung für Menschen mit Behinderung in der Landeshauptstadt Kiel.
- Aktive Förderung der Zusammenarbeit aller Organisationen für Menschen mit Behinderung.
- Aufzeigen von Verbesserungsmöglichkeiten in Kiel in Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung.
- Beratung der Verwaltung und sonstiger Stellen bei der Durchführung von Maßnahmen in Kiel, die Menschen mit Behinderung und deren gesamte Lebenssituation betreffen.
- Abgabe schriftlicher Anträge, Stellungnahmen und Empfehlungen über die Stadtpräsidentin/den Stadtpräsidenten an die Ratsversammlung der Landeshauptstadt Kiel und über die Ausschussvorsitzende/den Ausschussvorsitzenden an die zuständigen Ausschüsse.
3 Zusammensetzung des Beirates
(1) Der Beirat für Menschen mit Behinderung besteht regelmäßig aus vierzehn stimmberechtigten Mitgliedern, zuzüglich je einem stimmberechtigten Mitglied der in der Ratsversammlung vertretenen Fraktionen, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben.
(2) Damit der Beirat die Angelegenheiten und Belange von Menschen mit Behinderung umfassend vertreten und repräsentieren kann, setzt der Beirat für Menschen mit Behinderung sich zusammen aus:
- je einer Vertreterin / einem Vertreter der in der Ratsversammlung vertretenen Fraktionen, die / der zugleich Mitglied eines städtischen Ausschusses ist (Ratsfrauen/Ratsherren oder bürgerliche Mitglieder)
- vier Vertreterinnen/Vertretern der freien Wohlfahrtspflege mit Sitz im Gebiet der Landeshauptstadt Kiel, die über die Kreisarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände Kiel benannt werden
- zwei Vertreterinnen/Vertretern der Sozialverbände mit Sitz im Gebiet der Landeshauptstadt Kiel, die vom Sozialverband Deutschland e.V. und vom Sozialverband VdK Nord e.V. benannt werden,
- regelmäßig acht Vertreterinnen/Vertretern aus den Selbsthilfeorganisationen und Vereinen für die Belange der Menschen mit Behinderung mit Sitz im oder Bezug zu dem Gebiet der Landeshauptstadt Kiel (im folgenden Vereine genannt).
(3) Um zu vermeiden, dass die Vertreter / Vertreterinnen aus den Ratsfraktionen mehr als 1/3 der Stimmen im Beirat haben, wird, sobald deren Anzahl die Zahl 7 übersteigt, die Anzahl von stimmberechtigten Beiratsmitgliedern aus der Gruppe nach Abs. 2 Ziffer 4 um die gleiche Anzahl von Personen erhöht, um die die Mitgliederzahl der Vertreter/innen aus den Ratsfraktionen die Zahl 7 übersteigt.
4 Wahl und Wahlzeit der Mitglieder
(1) Die Vertreterinnen/Vertreter und ihre Stellvertreterinnen/ Stellvertreter der in der Ratsversammlung vertretenen Fraktionen werden durch die Fraktionen vorgeschlagen und von der Ratsversammlung gewählt.
(2) Die vier Vertreterinnen/Vertreter und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter der freien Wohlfahrtspflege werden durch die Kreisarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände Kiel vorgeschlagen und von der Ratsversammlung gewählt.
(3) Die zwei Vertreterinnen/Vertreter und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter der Sozialverbände werden vom jeweiligen Sozialverband vorgeschlagen und von der Ratsversammlung gewählt.
(4) Die Auswahl der Vertreterinnen/Vertreter und ihre/ihrer Stellvertreterinnen/Stellvertreter der Selbsthilfeorganisationen und Vereine wird auf Grund ihrer schriftlichen Bewerbung nach Aufruf über die Tagespresse vom bestehenden Beirat für Menschen mit Behinderung vorgeschlagen und von der Ratsversammlung gewählt.
(5) Die in gleicher Anzahl wie die Vertreterinnen/Vertreter nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 zu wählenden Stellvertreterinnen/Stellvertreter übernehmen die Abwesenheitsvertretung der Mitglieder des Beirates.
(6) Der Einsatz der Stellvertretungen für die Mitglieder gemäß Abs. 4 erfolgt nach einem Rotationsprinzip jeweils für einen Sitzungstermin der alphabetischen Reihenfolge der Familiennamen folgend, um Vielfalt an Experten- und Expertinnenwissen zum Einsatz zu bringen. Nach einem Vertretungseinsatzangebot rückt die vorgesehene Person an das Ende der alphabetischen Reihenfolge, auch wenn sie persönlich verhindert sein sollte. Es übernimmt dann die alphabetisch nachfolgende Person die Abwesenheitsvertretung, ein Nachholen der Stellvertretung ist nicht möglich.
(7) Die Vertreterinnen/Vertreter der Selbsthilfeorganisationen und Vereine sollen jeweils Expertenwissen in Bezug auf Menschen mit Behinderung zu den im folgenden benannten Bereichen besitzen:
- Bildung und Schule – Arbeit und Beschäftigung – Wohnen und Bauen – Kultur und Freizeit – Sport – Barrierefreiheit und Mobilität
- Unterstützungsangebote/Hilfsmittel/Beratung/Rehabilitation/ Therapie/(Früh-)Förderung/Sucht
- Elternvertretung
- Besondere Bedürfnisse von Frauen und Kindern mit Behinderung
- Besondere Bedürfnisse von Menschen mit Migrationshintergrund und Behinderung
(8) Die Wahlzeit entspricht der der Ratsversammlung. Bei Neuwahlen – auch im Falle von Verzögerungen bei den Neuwahlen – verbleiben die Mitglieder des bestehenden Beirates für Menschen mit Behinderung so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder durch die Ratsversammlung gewählt wurden.
5 Ausscheiden, Nachrücken
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, jederzeit zurückzutreten. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(2) Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied aus der Gruppe gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 aus, so rückt die/ der persönliche Stellvertreterin/ Stellvertreter nach. Die Besetzung der freien Stelle der Stellvertreterin/des Stellvertreters erfolgt wiederum durch Wahl nach § 4.
(3) Im Falle des Ausscheidens eines der Mitglieder aus Selbsthilfeorganisationen und Vereinen gemäß § 4 Abs. 4 schlägt der Beirat aus der Reihe der zugehörigen Stellvertreterinnen und Stellvertreter mindestens eine Person vor, die für das ausscheidende als stimmberechtigtes Mitglied nachrücken soll. Die Wahl erfolgt durch die Ratsversammlung. Die frei gewordene Position der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters aus dieser Gruppe wird nicht nachbesetzt.
6 Vorsitz/ Beisitzende
(1) Der Beirat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterin/ Stellvertreter. Diese dürfen nicht Mitglieder der Ratsversammlung sein. An der konstituierenden Sitzung des Beirates nimmt die Stadträtin/ der Stadtrat für Soziales oder deren/ dessen Stellvertretung als Wahlvorstand teil. Sie/ er leitet die Wahl der/ des Vorsitzenden und der/ des stellvertretenden Vorsitzenden des Beirates und führt diese in ihr Amt ein.
(2) Die Wahl der/ des Vorsitzenden ist geheim und getrennt von der Wahl der/ des stellvertretenden Vorsitzenden durchzuführen.
(3) Für die Wahl der/ des Vorsitzenden und ihrer/ seiner Stellvertretung ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen/ Bewerbern, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Besteht im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, ist ein neuer Wahlgang erforderlich. Besteht wiederum Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlvorstand zu ziehende Los.
(4) Zusätzlich zu der/ dem Vorsitzenden und ihrer/ seiner Stellvertretung wählt der Beirat aus seiner Mitte zwei Beisitzende, die die Vorsitzende/ den Vorsitzenden und ihre/ seine Stellvertretung bei der Erfüllung ihrer Aufgabe beratend unterstützen.
(5) Die Beisitzenden werden in einer gemeinsamen, geheimen Wahl mit relativer Mehrheit gewählt. Es sind die beiden Kandidierenden gewählt, die die höchste Stimmenanzahl erhalten haben. Ist das Wahlergebnis aufgrund von Stimmengleichheit nicht eindeutig, findet ein zweiter Wahlgang unter den Kandidierenden statt, für die eine Rangfolge nicht eindeutig festgelegt werden kann. Besteht Stimmengleichheit, entscheidet das vom Wahlvorstand zu ziehende Los unter den im zweiten Wahlgang benannten Kandidierenden.
7 Geschäftsgang
(1) Der Beirat für Menschen mit Behinderung tagt nach Bedarf. Er tritt jährlich mindestens viermal zusammen. Die Sitzungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern. Über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden (§ 47 d Abs. 3 Satz 2 GO).
(2) Der Beirat für Menschen mit Behinderung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse des Beirates für Menschen mit Behinderung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
7 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung für den Beirat obliegt dem Amt für Soziale Dienste, Abteilung „Leitstelle Älter werden“ und „Leitstelle für Menschen mit Behinderung“ der Landeshauptstadt Kiel.
8 Aufwandsentschädigung / Sitzungsgeld
Es gilt die Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Entschädigung der Ratsmitglieder, der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung) vom 17. Juni 2009 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 14. Juni 2016.
9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Landeshauptstadt Kiel für den Beirat für Menschen mit Behinderung vom 6. Februar 2014 außer Kraft.
Kiel, den 04.01.2018
Der Oberbürgermeister